Mai/2021

Bildrechte – was muss ich beachten?

Unsicherheiten bezüglich Urheber- und Bildrechte sind in der ehrenamtlichen Arbeit im Verband keine Seltenheit. Ein kleiner Überblick über häufige Fragen und Stolperfallen.

Die Personen auf dem Bild sind Teil einer öffentlichen Versammlung. Eine Einwilligung muss deswegen trotz der Erkennbarkeit nicht eingeholt werden.

Eine neue Programmidee einer Kolpingsfamilie soll in einem Flyer abgedruckt werden und man benötigt ein passendes Bild dazu. Auf den ersten Blick eine einfache Angelegenheit. Doch bei genauerem Hinsehen warten hier viele Stolperfallen. Habe ich ein Bild, das ich selbst fotografiert habe? Wenn ja, sind darauf Personen zu sehen? Muss ich diese fragen, wenn ich das Bild verwenden möchte? Oder existiert gar kein passendes eigenes Foto, sodass ich im Internet nach einem passenden suchen muss? Aber welche Bilder darf ich dort verwenden und was muss ich angeben? Im Alltag tauchen oft Fragen über Urheber- und Bildrechte auf, über die Unklarheit besteht. Oftmals führen falsche Handlungen zu Urheberrechts- und Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die schmerzhaft teuer werden können und im schlimmsten Fall sogar Gefängnisstrafen verursachen.

Urheber

Aufgepasst werden muss beim Urheber des Fotos, also dem Schöpfer eines künstlerischen Werkes. Dabei geht es häufig nicht nur um Fotografien, sondern auch um Musik, Reden, Werke der bildenden Künste oder um Filme. Auch Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie z. B. Zeichnungen, Pläne oder Karten fallen unter geschützte Werke. Allein der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und auf welche Art und Weise sein schöpferisches Werk zu veröffentlichen ist. Den Rahmen setzt dabei das Gesetz über Urheberrecht (www.gesetze-im-internet.de/urhg/). Dieses umfasst dabei das Urheberpersönlichkeitsrecht, aber auch die Verwertungs- und Vergütungsrechte. Demnach entscheidet primär allein der Urhebende darüber, ob sein Werk verbreitet, vervielfältigt oder ausgestellt werden darf.

Zentral ist zudem, dass das Urheberrecht im deutschen Recht nicht übertragbar ist und aus diesem Grund immer beim Urheber oder dessen Erben verbleibt. Verstöße gegen das Urheberrecht werden strafrechtlich mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder aber mit einer Geldstrafe verfolgt (gemäß Paragraf 106 des Urheberrechtsgesetzes). Wer also fremde Texte, Bilder oder weitere schöpferische Werke nutzen möchte, muss im Vorfeld die Nutzungsrechte abklären.

Wo finde ich Bilder?

Bilddatenbanken wie pixabay.com oder unsplash.com haben eigene Lizenzen. Diese sorgen prinzipiell für eine freie kommerzielle Nutzung. Eine Quellenangabe ist dabei freiwillig. In diesen kostenfreien Bilddatenbanken wird man bezüglich Fotos sowohl für Print als auch für soziale Netzwerke fündig. Dennoch sollte beachtet werden, dass in den Lizenzbedingungen der Datenbanken eine Haftung für Rechte Abgebildeter ausgeschlossen wird. Weit rechtssicherer ist es demnach, Lizenzen bei Bilddatenbanken gegen eine angemessene Lizenzgebühr einzuholen. Auch die Möglichkeit, bei im Netz gefundenen Bildern direkt bei der Fotografin oder dem Fotografen nachzufragen, besteht. Häufig ist hier eine Bereitschaft zur Freigabe des Bildes vorhanden, sofern eine namentliche Nennung besteht und der Umfang der Nutzung nicht übermäßig groß ist. Dabei sollte der Fotograf oder die Fotografin auch zusichern, dass die Fotonutzung keine Rechte Dritter verletzt.

Recht am eigenen Bild

Wer die Fotografin oder der Fotograf beziehungsweise Urheberin oder Urheber des Fotos ist, ist ein Aspekt der beim Verbreiten und Verwenden von Bildern beachtet werden muss. Genauso wichtig sind aber auch die Person oder die Personen auf dem Foto, die erkennbar abgebildet sind und deren Identität anhand der Abbildung ausgemacht werden kann. Dafür müssen nicht zwingend die Gesichtszüge erkennbar sein. Auch eine Haltung, die Figur oder eine für die Person typische Pose kann als erkennbar gelten. Hier gilt das „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“, kurz auch Kunsturhebergesetz genannt (https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/). Die wichtigste Regelung enthält Paragraf 22:

„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden…“
Paragraf 22 Kunsturhebergesetz

Folgende Fälle dürfen ohne Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden:

  • Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte,
  • Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen,
  • Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben,
  • Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Einschränkend wird jedoch hinzugefügt: „Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.“ Auch ein Verstoß gegen Paragraf 22 oder 23 kann eine Freiheits- oder Geldstrafe verursachen.

Bild- und Medienrechte: Was darf ich?

Typische Rechtsfragen in Kolpingsfamilien

Immer wieder tauchen ähnliche Fragen bezüglich Bild- und Tonrechten in der ehrenamtlichen Arbeit im Verband auf. Die Antworten darauf verrät die auf Medienrecht spezialisierte Rechtsanwältin Cornelia M. Bauer.

Cornelia M. Bauer ist Rechts- und Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht.

Ich mache ein Foto auf einer öffentlichen Veranstaltung der Kolpingsfamilie. Brauche ich die Einverständniserklärung aller Personen auf dem Bild?

Das Anfertigen von typischen Fotos auf öffentlichen Veranstaltungen, auf denen eine Vielzahl von Personen abgebildet ist, ist für private Zwecke unproblematisch möglich. Wenn das Foto für eine journalistische Berichterstattung über die Veranstaltung verwendet werden soll, ist eine Einwilligung regelmäßig ebenfalls entbehrlich, wenn eine große Gruppe von Personen abgebildet ist und damit die Veranstaltung als Ganzes gezeigt wird. Einzelne oder wenige Menschen dürfen nicht hervorgehoben werden, es sei denn, diese stehen bei der Veranstaltung auch besonders auffällig im Vordergrund (zum Beispiel Redner).

Im Zweifel sollte ein Einverständnis besser eingeholt werden. Bringt eine Person zum Ausdruck, dass sie nicht fotografiert werden möchte, sollte dies in jedem Fall respektiert werden.

Eine Person, die auf dem Bild zu sehen ist, hat mündlich ihre Zustimmung zur Veröffentlichung gegeben. Ist das ausreichend oder brauche ich eine schriftliche Einwilligung?

Die Einwilligung kann theoretisch auch mündlich wirksam erteilt werden. Aus Beweisgründen sollte sie aber immer schriftlich eingeholt und dabei der Umfang und der Zweck der Bildnisnutzung klargestellt werden. Gerade bei der Verwendung ohne journalistischen Bezug zur Veranstaltung, zum Beispiel zu allgemeinen Werbe- und Marketingzwecken, muss sich die Einwilligung ausdrücklich darauf beziehen.

Bei einer Veranstaltung habe ich ein Bild von Personen gemacht, die zur Veröffentlichung im Print zugestimmt haben. Nun möchte ich dieses Bild erneut zur Bewerbung dieser jährlich stattfindenden Veranstaltung verwenden und dieses dafür auf der Facebookseite der Kolpingsfamilie teilen. Darf ich das?

Nein, die Einwilligung muss sich ausdrücklich auf die Internet-Nutzung in sozialen Medien und auf die wiederholte Nutzung auch für zukünftige Veranstaltungswerbung beziehen. Ist dies nicht der Fall, ist nur die Veröffentlichung im Printbereich und im Kontext mit der vergangenen Veranstaltung erlaubt.

Auf einer Veranstaltung der Kolpingsfamilie habe ich als Erinnerung mit dem Handy ein paar Bilder gemacht. Darf ich die auf meinem privaten Account posten?

Auf einem geschlossenen, rein privaten Account, den nur ein überschaubarer Freundes- und Familienkreis einsehen kann, ist das nach derzeitigem Stand generell unproblematisch. Anderes kann ausnahmsweise bei Fotos gelten, die eine Person etwa in einem besonders peinlichen Moment zeigen.

Jeder Upload von Fotografien mit Personenbildnissen stellt eine Speicherung von personenbezogenen Daten dar, weshalb die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eingreifen können, wonach eine Nutzung von Personenbildnissen nur mit Einwilligung oder unter bestimmten Umständen, z. B. bei berechtigtem Interesse, erlaubt ist. Die DSGVO gilt zwar nicht den rein privaten oder familiären Bereich, jedoch können auch Facebook-Accounts von Privatpersonen eine rein private Nutzung im datenschutzrechtlichen Sinne überschreiten, insbesondere, wenn sie öffentlich für alle zugänglich sind.

Außerdem lassen sich die Plattformbetreiber sozialer Medien in den Nutzungsbedingungen bestimmte Rechte an allen hochgeladenen Inhalten einräumen, wodurch ebenfalls die rein private Nutzung als überschritten gelten könnte. Es gibt noch keine gefestigte Rechtsprechung, ab wann genau eine Facebook-Nutzung nicht mehr als rein privat gilt. Im Zweifel sollten Bilder von Kindern ohne Einwilligung der Eltern oder Erziehungsberechtigten nicht gepostet werden, da Kinder besonders schutzwürdig sind.

Im Zweifel einmal mehr Nachfragen: Das gilt vor allem beim Einholen von Fotoerlaubnissen.

Auf einem Bild, welches veröffentlicht werden soll, sind Jugendliche zu erkennen. Reicht die Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten oder muss auch der Jugendliche selbst zustimmen?

Die Zustimmung von Jugendlichen ist zusätzlich erforderlich, da sie alt genug sind, selbst Entscheidungen zu treffen, wie und wo sie ihr Bild veröffentlichen lassen wollen. Die Zustimmung ihrer Eltern rechtfertigt einen Eingriff in ihr Recht am eigenen Bild nicht, wenn sie selbst sich gegen die Veröffentlichung aussprechen.

Ich erstelle eine Broschüre für meine Kolpingsfamilie und habe dafür ein schönes Bild im Internet gefunden. Darf ich das benutzen?

Ohne Lizenz gilt: Grundsätzlich nein, denn alle Fotografien sind urheberrechtlich geschützt, so dass man die Einwilligung des Fotografen benötigt. Das gilt auch bei Amateurfotografien. Bei sehr alten Fotografien kann der Schutz zwischenzeitlich abgelaufen sein, dies ist aber meist erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers der Fall, frühestens 50 Jahre nach Herstellung eines Lichtbildes. Wenn Personen oder Werke (wie Skulpturen oder Gemälde) auf dem Foto abgebildet sind, kann dafür zusätzlich eine Genehmigung oder Lizenz erforderlich sein.

Auf dem Bild sind einige Leute mit Mund- und Nasenschutz abgebildet. Ändert sich da das Recht am Bild? Ich erkenne sie ja schließlich nicht wirklich.

Das Recht am eigenen Bild setzt regelmäßig die Erkennbarkeit der abgebildeten Person voraus. Allerdings lässt die Rechtsprechung hierfür schon genügen, dass ein gewisser Personenkreis – wie Nachbarn, Bekannte und Arbeitskollegen – die Person anhand der Abbildung identifizieren kann, was auch bei kaum oder gar nicht erkennbarem Gesicht zum Beispiel aufgrund der Kombination aus Frisur, Körperhaltung, Kleidung und der Umgebung, in welcher die Person fotografiert wurde, der Fall sein kann. In der Praxis ist es dennoch so, dass ein Eingriff ins Recht am eigenen Bild von den Abgebildeten in der Regel als weniger einschneidend empfunden wird, wenn ihr Gesicht nicht oder kaum sichtbar ist. In solchen Fällen kommt es daher nur selten zu Streitigkeiten.

Eine Kolpingsfamilie hat eine Coverversion eines Liedes aufgenommen und mit dieser ein Video hinterlegt. Auf was muss vor einer Veröffentlichung des Videos online geachtet werden?

Abgesehen von den Bildrechten der auftretenden Mitglieder der Kolpingsfamilie sind deren Rechte als ausübende Künstler zu beachten, da ihnen von Gesetzes wegen Reechte an ihrem Gesang und ihren musikalischen Darbietungen zustehen. Die Rechte an den Tonaufnahmen stehen wiederum demjenigen zu, der sie tatsächlich angefertigt hat oder demjenigen, der sie organisiert, verantwortet und in Auftrag gegeben hat.

Für die Online-Nutzung der Komposition und des Songtextes im Rahmen des Musikvideos müssen sowohl die Synchronisationsrechte (für die Verbindung von Musik mit Bildern, sogenanntem Filmherstellungsrecht) als auch die Rechte zur öffentlichen Wiedergabe im Internet lizenziert werden. Diese sind entweder bei der GEMA als Verwertungsgesellschaft, die die Rechte für ihre Mitglieder wahrnimmt, vom Autoren/Komponisten persönlich oder vom Musikverlag einzuholen.

Teilt man ein ordnungsgemäß lizenziertes Video, das zum Beispiel auf YouTube mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht wurde, im Wege des sogenannten Embeddings oder Framings über andere Seiten, ist dies – nach derzeitiger Rechtsprechung - von der Lizenz für die ursprüngliche (YouTube-)Nutzung gedeckt. Für einen neuen Upload auf anderen Seiten ist eine separate Lizenz einzuholen.

Die Fragen stellte Franziska Reeg.

Fotos: unsplash.com/s_werper; Deniz Saylan; unsplash.com/Luke Lung