Für die Führung des Transparenzregisters erhebt die Bundesanzeiger Verlag GmbH eine Gebühr. Die Einzelheiten dazu sind in der Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV – Bundesgesetzblatt vom 16.1.2020) geregelt. Gebührenpflichtig sind auch eingetragene Vereine und GmbHs, unabhängig davon, ob die Meldepflicht durch die Eintragungen im Vereinsregister bzw. dem Handelsregister schon erfüllt ist.
Für die Führung des Transparenzregisters fällt eine jährlich zu entrichtende Gebühr an:
- bis zum Jahr 2019: 2,50 EUR netto pro Jahr zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer
- ab dem Jahr 2020: 4,80 EUR netto pro Jahr zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer
Die Gebührenbescheide werden z.T. nicht jährlich sondern für mehrere Jahre zusammen erhoben. Dies soll scheinbar den Aufwand bei den geringen Gebühren mindern. Mit den Gebühren wird das Transparenzregister finanziert.
Hinweis: Es gibt parallel auch Betrugsversuche mit unechten Gebührenbescheiden.
- Bitte achten Sie auf den Ausstellenden des Bescheids. Gültige Bescheide kommen von der Bundesanzeiger Verlag GmbH.
- Bescheide sind bei Erstkontakt nur in der Papierform (Brief) formwirksam.
- Bei Unsicherheit über die Echtheit / Wirksamkeit der Zahlungsaufforderung bitte beim Bundesanzeiger Verlag GmbH anrufen und nachfragen!